- Kurzarbeit
- Herabsetzung der betrieblichen ⇡ Arbeitszeit bei entsprechender Kürzung des ⇡ Arbeitsentgelts zum Zwecke der vorübergehenden Arbeitsstreckung, v.a. bei Auftragsmangel.- 1. Für tarifgebundene Arbeitnehmer kann die Möglichkeit der Einführung von K. im ⇡ Tarifvertrag vorgesehen werden. Die tariflichen Regelungen sind meist durch die in allen Betrieben übliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag anwendbar. Das ⇡ Direktionsrecht des Arbeitgebers ermächtigt nicht zu der mit K. verbundenen Lohnminderung.- 2. K. kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 3 BetrVG hat auch zum Inhalt, dass der Betriebsrat zur Vermeidung von ⇡ Kündigungen die Einführung von K. verlangen und ggf. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann.- 3. Ist bei ⇡ Massenentlassungen der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer während der Sperrfrist zu beschäftigen, so kann die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (⇡ Landesarbeitsamt) den Arbeitgeber ermächtigen, für die Zwischenzeit K. einzuführen. Dabei bleiben tarifvertragliche Bestimmungen unberührt, die Einführung, Ausmaß und Bezahlung der K. regeln (§ 19 KSchG).- 4. Während einer Kurzarbeitsperiode haben die betroffenen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf ⇡ Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III).
Lexikon der Economics. 2013.